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Abschluss einer Betriebsvereinbarung

Abschluss Betriebsvereinbarung

Wie erfahre ich als Arbeitgeber, ob der Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung wirksam beschlossen hat?

Der Abschluss einer Betriebsvereinbarung markiert in der betrieblichen Praxis häufig den Endpunkt intensiver Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Rechtlich setzt ein wirksamer Abschluss jedoch zwingend voraus, dass der Betriebsrat die Vereinbarung zuvor durch einen ordnungsgemäßen Beschluss gefasst hat. In der Praxis stellt sich dabei für den Arbeitgeber regelmäßig die Frage, ob und wie er die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats nachvollziehen und gegebenenfalls belegen kann, etwa im Streitfall mit einem Arbeitnehmer, der sich auf die Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung beruft. 
Der folgende Beitrag beleuchtet die rechtlichen Anforderungen an den Nachweis des Betriebsratsbeschlusses und die daraus resultierenden Handlungsmöglichkeiten des Arbeitgebers.
 

1.  Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG)

Das BAG hat mit Urteil vom 8. Februar 2022 - 1 AZR 233/21 - klargestellt, dass eine Betriebsvereinbarung nur wirksam ist, wenn sie auf einem zuvor gefassten oder zumindest nachträglich genehmigten Beschluss des Betriebsrats beruht. Eine Zurechnung über Anscheinsvollmacht kommt nicht in Betracht. Der Betriebsratsvorsitzende allein ist nicht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Gremiums befugt.

Dies hat erhebliche Auswirkungen für den Arbeitgeber: Im Streitfall, etwa mit einem Arbeitnehmer, der sich gegen eine Regelung aus einer Betriebsvereinbarung wendet, trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für die Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung, einschließlich des zugrunde liegenden Betriebsratsbeschlusses. Gleichzeitig hat der Arbeitgeber jedoch regelmäßig keinen Einblick in die interne Beschlussfassung des Betriebsrats.
 

2. Der Auskunftsanspruch des Arbeitgebers

Das BAG räumt dem Arbeitgeber in dieser Konstellation einen Anspruch auf Herausgabe einer Abschrift desjenigen Teils der Sitzungsniederschrift ein, aus dem sich die Wirksamkeit der Beschlussfassung ergibt. Grundlage hierfür sind insbesondere § 77 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 BetrVG sowie § 34 Abs. 4 Satz 1 BetrVG.

Die auszuhändigende Abschrift muss dabei die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Beschlussinhalt und Stimmverhältnis: 
    Der Wortlaut des gefassten Beschlusses sowie das Stimmverhältnis müssen ersichtlich sein.
  2. Unterschrift der Niederschrift: 
    Die Niederschrift muss nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied unterzeichnet sein.
  3. Anwesenheitsliste: 
    Die Anwesenheitsliste nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BetrVG ist beizufügen.
  4. Erfasste Einwendungen: 
    Etwaige relevante Einwendungen gegen Niederschrift oder Anwesenheitsliste nach § 34 Abs. 2 Satz 2 BetrVG müssen enthalten sein.
  5. Unterzeichnung durch den Vorsitzenden: 
    Die Abschrift muss durch den Vorsitzenden unterzeichnet sein, mit dem Hinweis, dass sie mit der Urschrift übereinstimmt.
     

3. Praktische Herausforderungen und Zurückhaltung der Betriebsräte

Trotz der klaren Rechtslage zeigt sich in der Praxis oft eine erhebliche Zurückhaltung der Betriebsräte, dieser Verpflichtung nachzukommen. Begründet wird dies häufig mit Verweis auf die Vertraulichkeit interner Sitzungsinhalte oder mit dem Argument, es bestünden mildere Mittel zur Glaubhaftmachung der Beschlussfassung.
 

4. Alternative Nachweismöglichkeiten

Nachträgliche Genehmigung ("Heilung") 

Das BAG sieht eine nachträgliche Genehmigung als Möglichkeit, eine ohne ordnungsgemäßen Beschluss unterzeichnete Betriebsvereinbarung zu heilen. Dies entbindet den Betriebsrat jedoch nicht von der Pflicht zur Vorlage der ursprünglichen Beschlusslage, insbesondere wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Eine Genehmigung kann den Beschluss nicht ersetzen, solange unklar bleibt, ob eine solche tatsächlich erfolgt.

Veranlassung einer Sitzung gem. § 29 Abs. 3 BetrVG 

Der Arbeitgeber kann eine Sitzung des Betriebsrats veranlassen, in der über die Betriebsvereinbarung beraten wird. Gemäß § 29 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darf der Arbeitgeber an der Sitzung teilnehmen, was Transparenz schafft. Über § 34 Abs. 4 Satz 1 BetrVG erhält der Arbeitgeber zudem Zugang zur entsprechenden Niederschrift.

Verweis auf sonstige Nachweise 

Gelegentlich wird versucht, die Existenz eines Beschlusses etwa durch E-Mails oder mündliche Bestätigungen zu belegen. Solche Mittel reichen jedoch nicht aus, um den formellen Anforderungen des BAG zu genügen. Eine dokumentierten Nachweiserbringung gemäß § 34 BetrVG sollte daher Vorrang haben.
 

5. Handlungsempfehlung für Arbeitgeber

  1. Frühzeitige Klärung einfordern: 
    Arbeitgeber sollten bereits im Zuge der Verhandlungen darauf hinwirken, dass die Wirksamkeit der Beschlussfassung dokumentiert wird.
  2. Auskunftsanspruch geltend machen: 
    Nach Abschluss der Betriebsvereinbarung kann der Arbeitgeber den Betriebsrat förmlich zur Herausgabe der relevanten Niederschriftsteile auffordern.
  3. Verweis auf BAG-Rechtsprechung: 
    Im Falle der Verweigerung sollten Arbeitgeber mit Verweis auf die oben genannte BAG-Entscheidung deutlich machen, dass sie auf die Vorlage bestehen und die Angelegenheit ggf. gerichtlich klären lassen.
     

6. Fazit

Die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung hängt maßgeblich von der ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Betriebsrats ab. Der Arbeitgeber ist im Streitfall auf einen belastbaren Nachweis angewiesen, insbesondere gegenüber dem Arbeitsgericht. Das BAG hat klare Anforderungen an Form und Inhalt der vorzulegenden Sitzungsniederschrift formuliert und dem Arbeitgeber ein entsprechendes Auskunftsrecht eingeräumt. Arbeitgeber sollten sich nicht auf informelle oder mildere Nachweise einlassen, sondern auf die Erfüllung des Anspruchs bestehen – notfalls unter Einschaltung des Gerichts.