Alle Jahre wieder ...
Es ist fast schon Tradition, dass es zum Jahreswechsel auch arbeitsrechtlich relevante Veränderungen gibt. Wir möchten unseren letzten Newsletter des Jahres 2023 dazu nutzen, einen Überblick über die arbeitsrechtlichen Neuerungen und Veränderungen zum Jahreswechsel zu geben.
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Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn wird mit dem Jahreswechsel von derzeit 12,00 € brutto auf 12,41 € brutto pro Arbeitsstunde erhöht. Entsprechend wird auch die Grenze für geringfügig Beschäftigte nach Entgelt-Geringfügigkeit (Minijobber) angepasst, sodass sich diese von derzeit 520 € brutto pro Monat auf 538 € brutto pro Monat erhöht. -
Inflationsausgleichsprämie
Zwar stellt dies keine gesetzliche Neuerung dar, jedoch ist es in diesem Kontext sicherlich auch angebracht, darauf hinzuweisen, dass nur noch bis zum Ende von 2024 die gesetzlichen Regelungen für die Inflationsausgleichsprämie gelten. -
Kinderkrankengeld
Zum Jahreswechsel hat der Gesetzgeber die gesetzlichen Regelungen für das Kinderkrankengeld verändert. Gesetzlich krankenversicherte Eltern können nun bis zu 15 Arbeitstage pro Kind (sofern jünger als zwölf Jahre) Kinderkrankengeld beziehen. Alleinerziehende Eltern haben 30 Arbeitstage zur Verfügung.In diesem Kontext möchten wir jedoch darauf hinweisen, dass die sozialrechtlichen Regelungen zum Kinderkrankengeld subsidiär zu der Verpflichtung des Arbeitgebers ist, eine Freistellung in den sogenannten Fällen der kurzfristigen Verhinderung des Arbeitnehmers nach § 616 BGB zu gewähren. Insofern wird die gesetzliche Regelung zum Kinderkrankengeld nur relevant, sofern § 616 BGB in Ihrem Betrieb keine Anwendung findet oder bereits ausgeschöpft wurde. Ein Ausschluss von § 616 BGB ist jedoch beispielsweise durch Regelung im Arbeitsvertrag möglich, sodass dann direkt die Regelungen zum Kinderkrankengeld greifen.
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Hinweisgeberschutzgesetz / Whistleblowing
Ab dem 17. Dezember 2023 treten die Änderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes in Kraft. Dies bedeutet, dass ab diesem Datum alle Arbeitgeber mit 50 und mehr Beschäftigten eine interne Meldestelle für Hinweise auf Rechtsverstöße unterhalten müssen. Verstöße dagegen sind bußgeldbewehrt. -
Arbeitsunfälle
Ab dem 1. Januar 2024 ist es möglich, dass Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten elektronisch an Berufsgenossenschaften und Unfallversicherung gemeldet werden (siehe Verordnung zur Neuregelung der Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung). Ab 2028 besteht eine Verpflichtung zur elektronischen Meldung. -
Ausgleichsabgabe bei Nichterfüllung der Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen
§ 160 SGB IX, welcher die Ausgleichsabgabe bei Nichterfüllung der Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen regelt, wird zum Jahreswechsel insbesondere dahingehend verändert, dass die Ausgleichsabgabe deutlich erhöht wird.
So werden die Sätze merkliche erhöht und eine neue Stufe eingefügt, sodass zukünftig beispielsweise 720 € bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 0 % pro unbesetzten Arbeitsplatz und Monat anfallen. -
Arbeitszeitgesetz
Zu guter Letzt stellt sich die Frage, ob es bereits neue Entwicklungen bei der von vielen erwarteten Reform des Arbeitszeitgesetzes gibt.
Dies ist leider nicht der Fall. Folglich bleibt abzuwarten, wann der Gesetzgeber hier aktiv wird. Derzeit bleibt es insofern bei den Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts bzgl. der Verpflichtung zur Erfassung der Arbeitszeiten. Wir werden selbstverständlich umgehend berichten, sobald es hier neue Entwicklungen gibt.
Wir wünschen Ihnen eine besinnliche Weihnachtszeit und einen guten Rutsch ins neue Jahr!