"I like to smoke my little joint"
Musiker, Politiker und zahlreiche Professoren forderten schon lange die Legalisierung von Cannabis. Seit 1. April 2024 können nun Erwachsene legal Cannabis konsumieren. Aber wie soll mit Cannabis-Konsum im Betrieb umgegangen werden?
Die gute Nachricht ist, dass sich trotz der Legalisierung von Cannabis an den Grundsätzen im Arbeitsrecht nichts ändert. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers beginnt am „Werkstor“ und Cannabis Konsum in der Freizeit bleibt Privatsache.
Arbeitnehmer dürfen allerdings nicht derart bekifft bei der Arbeit erscheinen, dass sie ihre Arbeitsleistung nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen können. Hierbei wird es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommen und nicht jeder kurze Zug am Joint oder das Verspeisen eines Cannabis-Kekses führt zu einem Rausch, der die Arbeitsleistung beeinträchtigt. Im Zweifel sind die Arbeitgeber jedoch im Rahmen ihrer Fürsorge- und Schutzpflicht gehalten, die Arbeitsfähigkeit zu hinterfragen und gegebenenfalls zu unterbinden. Wenn ein Arbeitgeber bewusst arbeitsunfähige Arbeitnehmer beschäftigt und es zu einem Unfall kommt, können strafrechtliche Konsequenzen drohen. In einem solchen Fall verliert der arbeitsunfähige Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch und könnte zudem unter bestimmten Umständen schadensersatzpflichtig werden. Das bedeutet allerdings auch, dass Cannabis Konsum ohne betriebliche Regelung per se nicht verboten ist. Es sei denn, dass dies gesetzlich wie beispielsweise bei Piloten ausdrücklich vorgesehen ist, § 4a Abs.1 LuftVG. Da dies jedoch nur Fälle in sicherheitsrelevanten Bereichen betrifft, sollten Arbeitgeber ihre rechtlichen Möglichkeiten nutzen und in ihrem Betrieb für klare Verhältnisse im Umgang mit Cannabis sorgen.
Handlungsoptionen für Arbeitgeber
Klare Verhältnisse im Umgang mit Cannabis im Betrieb können durch Regelungen im Arbeitsvertrag oder durch betriebliche Regelungen im Rahmen des Weisungsrechts geschaffen werden. In Betrieben mit Betriebsräten sollte eine Betriebsvereinbarung geschlossen oder ggf. ergänzt oder erweitert werden, da der Umgang mit Cannabis genauso wie mit Alkohol nach § 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG mitbestimmungspflichtig ist. Der Arbeitgeber kann in seinem Betrieb den Konsum von Cannabis und jedweden berauschenden Mitteln, gleich ob legal oder illegal, auch absolut verbieten. Solch eine Null-Toleranz gebietet auch der Unfallversicherungsschutz.
Folgende Regelungsinhalten kommen beispielsweise in Betracht:
- Umgang/Verbot von Cannabis Konsum
- Umgang/Verbot von Cannabis bei Firmenevents
- Zulässigkeit von Drogentests
- Zulässigkeit von ärztlichen Untersuchungen
- Mitwirkungspflichten und Folgen bei verweigerter Mitwirkung
Arbeitsrechtliche Konsequenzen bei Cannabis-Konsum
Konsumiert ein Arbeitnehmer entgegen seinem Arbeitsvertrag oder betrieblichen bzw. gesetzlichen Regelungen Cannabis oder kann er aufgrund seines Cannabiskonsums seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen, stehen dem Arbeitgeber die üblichen arbeitsrechtlichen Maßnahmen zur Verfügung. Dazu gehören unter anderem Abmahnungen sowie verhaltens- oder personenbedingte Kündigungen.
Zudem können kiffende Arbeitnehmer in Dienstkleidung die Reputation des Arbeitgebers schädigen, auch wenn sie privat unterwegs sein sollten. Dies kann Anlass für die Einleitung von arbeitsrechtlichen Maßnahmen sein. Ebenso können Arbeitgeber arbeitsrechtliche Maßnahmen einleiten, wenn ein Arbeitnehmer unter dem Einfluss von Cannabis einen zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagen fährt. Hierbei riskiert der Arbeitnehmer nicht nur seinen Führerschein, sondern auch die Beschädigung von Firmeneigentum mit beträchtlichem Wert. Sollten Berufskraftfahrer ihren Führerschein wegen Cannabis-Konsums verlieren, hat dies ebenfalls negative Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis, und zwar auch dann, wenn dies in der Freizeit mit dem eigenen privaten PKW geschehen ist. Sobald fortan die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr erbracht werden kann und erst recht wenn eine anhaltende Intoxikation bei der Erbringung der Arbeitsleistung Leib und Leben von Fahrgästen gefährdet, können arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zu einer fristlosen Kündigung gerechtfertigt sein (vgl. BAG, Urteil vom 20.10.2016 – 6 AZR 471/15).
Fazit
- Der Arbeitgeber behält im Betrieb die Weisungshoheit über den Konsum von Cannabis und kann diesen verbieten.
- Der Betriebsrat hat hierbei mitzubestimmen.
- Freizeitkonsum bleibt Privatsache, kann sich aber auf arbeitsvertragliche Beziehungen auswirken.
- Es sollten dringend Regelungen und Betriebsvereinbarungen zum Umgang mit Cannabis festgelegt bzw. angepasst werden, zum Beispiel analog zu Alkohol im Arbeitsverhältnis.